Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf alle durch die SwissOrdnance GmbH (nachfolgend "SwissOrdnance") angebotenen Waren und Dienstleistungen Anwendung. Mit dem kauf von Waren und Nutzung der Dienstleistungen von SwissOrdnance akzeptieren Sie die nachfolgenden Bedingungen unverändert und vollumfänglich.

Allgemeines

1.1 Angebote, die keine Annahmefrist (Bindefrist) enthalten, sind nicht verbindlich.

1.2 Der Vertrag ist mit dem Versand der Auftragsbestätigung und deren Beilagen durch SwissOrdnance GmbH zustande gekommen. Wird dort kein Pflichtenheft beigelegt, erfolgen die Lieferungen und Leistungen (gesamthaft „Lieferung“) gemäss den Angaben in den technischen Spezifikationen und den im Zeitpunkt des Angebots in der Schweiz geltenden zwingenden Vorschriften und Normen.

1.3 Mangels anderer schriftlicher Vereinbarung anerkennt der Besteller mit Abschluss des Vertrages die Verbindlichkeit der vorliegenden Lieferbedingungen. Bedingungen des Bestellers sind nicht anwendbar.

1.4 Werbeprospekte und Kataloge sowie Angaben auf den Webseiten von SwissOrdnance sind nicht verbindlich.

1.5 Bei von SwissOrdnance zu erstellenden kundenspezifischen Produkten gelangen ausschliesslich die "Allgemeinen Lieferbedingungen für kundenspezifische Produkten" von SwissOrdnance zur Anwendung.

2. Waffen und Munition

2.1 Waffen und Munition und deren wesentliche Bestandteile werden ausschliesslich nach Bundes und kantonalen gesetzlichen Bestimmugen des Schweizerischen Waffengesetztes verkauft. 

3. Software

3.1 SwissOrdnance Software wird zu den individuell vereinbarten oder mit ihr abgegebenen Endnutzer-Lizenzbedingungen (EULA) lizenziert und nicht verkauft. Sie wird im Objektcode ohne Source Codes abgegeben. Die Lizenz berechtigt ausschliesslich zur Nutzung im Zusammenhang mit der Lieferung. Sie kann nur zusammen mit der Lieferung übertragen werden. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Software zu ändern oder zurück zu entwickeln (reverse engineering).

3.2 Für von SwissOrdnance allenfalls zu liefernde handelsübliche StandardSoftware gelten ausschliesslich die massgebenden Liefer- und Lizenzbedingungen der betreffenden Hersteller.

3.3 Sofern die Software Open Source Software („OSS“) enthält, wird die OSS im Menü unter der Rubrik „Lizenzinformationen“ oder in einer schriftlichen Dokumentation zur Software aufgeführt. Sofern gemäss den OSS Lizenzbedingungen verlangt, wird SwissOrdnance die OSS-Quellcodes gegen Bezahlung von Versand- und Bearbeitungskosten abgeben.

4. Preise

4.1 Mangels anderer Vereinbarung verstehen sich die Preise von SwissOrdnance in Schweizer Franken. Für Lieferungen gilt EXW jeweiliger schweizerischer Lagerort, INCOTERMS 2010.

4.2 Falls sich die der Preisbildung zugrundeliegenden Verhältnisse, insbesondere Währungsparitäten oder staatliche / behördliche Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle etc. zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und dem vereinbarten Liefertermin ändern, ist SwissOrdnance berechtigt, Preise und Bedingungen den veränderten Verhältnissen anzupassen.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Mangels anderer Vereinbarung sind Rechnungen von SwissOrdnance sofort fällig und spätestens am 10. Tag nach Rechnungsdatum zu bezahlen, ohne Skonto oder anderen Abzug. Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn der gesamte fällige Betrag einem der in der Rechnung aufgeführten Konti in Schweizer Franken spesenfrei gutgeschrieben ist und SwissOrdnance zur freien Verfügung steht. Eine Verrechnung mit Gegenforderungen ist nicht zulässig.

5.2 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so gerät er ohne Mahnung in Verzug und hat ab dem 10. Tag nach Rechnungsdatum einen Verzugszins von 8% p.a. zu entrichten.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 SwissOrdnance bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen, bis sie die vereinbarten Zahlungen vollständig erhalten hat. Mit Annahme der Lieferung ermächtigt der Besteller SwissOrdnance, die Eintragung des Eigentumsvorbehalts vorzunehmen. Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in Stand halten und zu Gunsten von SwissOrdnance gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern.

7. Lieferfrist

7.1 Die Lieferfrist beginnt sobald der Vertrag abgeschlossen ist und sämtliche behördlichen Formalitäten eingeholt bzw. erfüllt sind. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Lieferung erfolgt bzw. deren Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt worden ist. Teillieferungen sind zulässig.

7.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:

- wenn SwissOrdnance die Angaben, die sie zur Vertragserfüllung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Bestellernachträglich Änderungen oder Ergänzungen verlangt;

- wenn Hindernisse auftreten, die SwissOrdnance trotz Anwendungder gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob diese bei SwissOrdnance, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Als solche Hindernisse gelten beispielsweise Export- und Importbeschränkungen, Boykottanordnungen staatlicher oder überstaatlicher Organisationen, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen; Arbeitskonflikte, und andere unverschuldete Betriebsstörungen, Epidemien, Naturereignisse; Hackerangriffe und terroristische Aktivitäten. Bei Auftreten solcher Hindernisse wird SwissOrdnance den Besteller umgehend über Ausmass und Hintergründe informieren und auf dem Laufenden halten;

- wenn der Besteller oder von ihm beigezogene Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, oder wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

7.3 Der Besteller ist nicht berechtigt, für nachweisbar durch SwissOrdnance verschuldete Verspätungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen.

8. Übergang von Nutzen und Gefahr

8.1 Nutzen und Gefahr gehen mit Versand der Meldung der Lieferbereitschaft auf den Besteller über. Erfolgt keine Meldung gehen Nutzen und Gefahr bei Anheben der Lieferung zum Transport am Lagerort über. Werden Lieferung, Montage oder Installation auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die SwissOrdnance nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über.

9. Prüfung und Abnahme

9.1 Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie deren Bedingungen bedürfen einer separaten Vereinbarung.

9.2 Der Besteller hat Lieferung nach Erhalt zu prüfen und SwissOrdnance eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so gilt Lieferung als genehmigt.

9.3 SwissOrdnance wird die ihr gemäss Ziff. 8.2 mitgeteilten Mängel nach ihrer Wahl durch Instandstellung oder Ersatzlieferung so rasch als möglich beheben. Der Besteller hat SwissOrdnance die hierzu erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Ersetzte Teile sind SwissOrdnance zurückzugeben.

9.4 Wegen Mängeln irgendwelcher Art an der Lieferung hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 und den in Ziff. 9 (Gewährleistung) ausdrücklich genannten.

10. Gewährleistung

10.1 Falls nicht speziell und schriftlich vereinbart, schliesst die SwissOrdnance explizit jegliche Garantie- und/oder Gewährleistungsansprüche von Produkten und Dienstleistungen an die SwissOrdnance GmbH aus. 

10.2 Bei einer speziell und schriftlich vereinbahrten Gewährleistung beginnt Sie mit dem Signierten erhalt der Lieferung am schweizerischen Lieferort des Bestellers. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die SwissOrdnance nicht zu vertreten hat, so endet die Gewährleistungsfrist spätestens 6 Monate nach Meldung der Lieferbereitschaft.

10.3 Bei einer speziell und schriftlich vereinbahrten Gewährleistung für ersetzte oder reparierte Teile der Lieferung beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab deren Ersatz oder Reparatur, falls die Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand früher abläuft.
Die Gewährleistungsfrist endet in jedem Fall spätestens 6 Monate nach Beginn der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.

10.4 Bei einer speziell und schriftlich vereinbahrten Gewährleistung erlischt Sie vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von SwissOrdnance Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten
Massnahmen zur Schadensminderung trifft und SwissOrdnance den Mangel anzeigt und Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

10.5 SwissOrdnance verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile des Liefergegenstandes, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Die beanstandeten Teile sind SwissOrdnance auf Verlangen zuzustellen. Soweit SwissOrdnance keine Rückgabe beansprucht, werden sie auf Kosten des Bestellers von SwissOrdnance entsorgt.

10.6 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Gewährleistung gilt als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaft anlässlich der Abnahme erbracht worden ist; andernfalls gilt sie längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilwei-se erfüllt, so hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch SwissOrdnance. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, so hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und ist die Lieferung zum vereinbarten Gebrauch unbrauchbar, so hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme nicht zumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. SwissOrdnance kann nur dazu verpflichtet werden, diejenigen Beträge zurückzuerstatten, die ihr für die vom Rücktritt betroffenen Teile der Lieferung bezahlt worden sind.

10.7 Von einer speziell und schriftlich vereinbahrten Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen sind Schä- den, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von SwissOrdnance ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die SwissOrdnance nicht zu vertreten hat.

10.8 Voraussetzung für eine Mängelbehebung bei fehlerhafter Software ist, dass der Mangel möglichst detailliert dokumentiert und in der unveränderten Originalversion auf der vertraglich vorgesehenen Referenz- oder Ziel-Hardware reproduzierbar ist. Mängel an der Software werden, sofern zu angemessenen Kosten möglich, primär mittels einem Upgrade oder Update behoben. Kann der Besteller wichtige, zeitkritische Aufgaben nicht mehr erledigen, so wird SwissOrdnance, sofern innert angemessener Zeit und Aufwand möglich, eine Umgehungslösung suchen. Bei Verlust oder Beschädigung von Daten und/oder Datenträgermaterial umfasst die Gewährleistung nur die Installation von gesicherten Daten.

10.9 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung wie auch wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 9.1 bis Ziff.

10.7 ausdrücklich genannten.

11. Wiederrufsrecht

11.1 Es besteht grundsätzlich kein Recht auf Umtausch oder Rückgabe von Produkten wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

12. Weitere Haftung

12.1 Andere als die in diesen Lieferbedingungen ausdrücklich genannten Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht oder soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

13. Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen

13.1 Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und diesfalls ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Gebrauch verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass die Vorschriften ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind.

14. Geheimhaltung und Datenschutz

14.1 SwissOrdnance und der Besteller verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhaltenen und nicht allgemein zugänglichen Unterlagen, Informationen, Hilfsmittel und Software auch nach Beendigung des Vertrages wie eigene Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, firmenintern nicht unnötig zu verbreiten und Dritten – ausgenommen Subunternehmern – weder gesamthaft noch auszugsweise zugänglich zu machen.

14.2 Soweit SwissOrdnance bei ihren Arbeiten an Lieferung und Dokumentation personenbezogene Daten verarbeitet, wird SwissOrdnance die Datenschutzgesetze beachten. SwissOrdnance wird entsprechende Massnahmen zur Sicherung solcher Daten vor unbefugtem Zugriff Dritter treffen.

14.3 Der Besteller nimmt zur Kenntnis, dass die ihn betreffenden Angaben, Informationen und Dokumente, auch ausserhalb der Schweiz aufbewahrt werden können. Sie dürfen sowohl der SwissOrdnance AG wie auch deren konzernrechtlich verbundenen Unternehmenim Rahmen der Vertragserfüllung bekannt gegeben werden.

15. Anwendbares Recht

15.1 Das Vertragsverhältnis untersteht dem schweizerischen materiellen Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (sogen. Wiener Kaufrecht) vom 11.4.1980 gelangt für dieses Vertragsverhältnis nicht zur Anwendung.

16. Gerichtsstand

16.1 Gerichtsstand für den Besteller und für SwissOrdnance ist Uitikon Waldegg. SwissOrdnance ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz zu belangen.

Uitikon Waldegg, August 2019